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Bezugsberechtigte Institutionen/Personen

Welche Personen und Institutionen sind grundsätzlich bezugsberechtigt (die Berechtigung ist produktabhängig)?

Studentenversionen können mit entsprechendem Nachweis

(z.B. einer Immatrikulationsbescheinigung)  vergeben werden an

  • Studenten an einer staatlich anerkannten FH oder Universität
  • Lehrkräfte, Dozenten und Professoren an einer staatlich anerkannten FH oder Universität
  • Schüler an einer staatlich anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in Erstausbildung
  • Dozenten in Vollzeitmaßnahmen nach BBiG/BAFÖG/AFG/SGBIII
  • Schüler in einer staatlich anerkannten Maßnahme der Erwachsenenbildung nach BBiG/BAFÖG/AFG/SGBIII aus den Fachbereichen Maschinenbau/Architektur
  • oder aus Studiengängen, in denen CAD-Konstruktion ein wesentlicher Bestandteil des Lehrinhaltes ist.

Folgende Übersicht zeigt die Schulformen, welche berechtigt sind, Schulversionen zu beziehen. Forschungs- und Weiterbildungseinrichtungen sowie bei firmeninterner Ausbildung bedürfen immer einer individuellen Zustimmung durch Autodesk.

 

Allgemeinbildende Schulen (ABS)

Berufsbildende Schulen (BBS)

Volkshochschulen (VHS)

Gemeinnütziger Bildungsträger (gBT) *

Universität (UNI) *

Fachhochschulen (FH) *

Deutsche Angestellten Akademie (DAA) *

Deutsche Angestellten Gewerkschaft (DAG) *

Industrie- und Handelskammer (IHK) *

Handwerkskammer (HWK) *

Arbeitsamtsgeförderte Kurse (SGB III) *

Berufsbildungsgesetz (BBIG) *

Firmeninterne Ausbildung (fAB) *  – genehmigungspflichtig

(staatliche) Forschungseinrichtungen – genehmigungspflichtig

Lehrer ABS oder BBS (Lehrer Typ A)

 

*Nur diese Schulformen sind zum Erwerb von Netzwerk-Lizenzen berechtigt.

**Die Forschungseinrichtung muss entweder in der aktuellen „Blauen Liste“ des

„Bundesberichts Forschung“ des Bundesministeriums für Forschung und Technologie stehen, oder durch die Bestätigung des zuständigen Ministeriums eine kommerzielle Nutzung ausgeschlossen sein.

Die produktive Nutzung von Schullizenzen und Studentenversionen

(kommerzielle/berufliche Zwecke bzw. Erwirtschaftung eines Gewinns) ist verboten.

 

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